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BörsVO NRW

§ 26 Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsVO%20NRW/26#abs-1 (1) Der Sanktionsausschuss darf Zeugen und Sachverständige, die freiwillig vor ihm erscheinen, ohne Beeidigung vernehmen oder um die Erstattung von Gutachten bitten. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Ablehnung von Sachverständigen und über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsVO%20NRW/26#abs-2 (2) Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen einer der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung eines Gutachtens, so kann der Sanktionsausschuss das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort der Zeugen oder der Sachverständigen zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersuchen. In dem Ersuchen hat der Sanktionsausschuss den Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Gericht benachrichtigt den Sanktionsausschuss und die Beteiligten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsVO%20NRW/26#abs-3 (3) Hält der Sanktionsausschuss mit Rücksicht auf die Bedeutung einer Zeugenaussage oder eines Sachverständigengutachtens oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, so kann er das nach Absatz 2 zuständige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsVO%20NRW/26#abs-4 (4) Zeugen und Sachverständige werden in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718,776) in der jeweils geltenden Fassung entschädigt.

§ 25 § 27